- Krankenhäusern und Kliniken
- Senatorien und Kurkliniken
- Senioren- und Pflegeheimen
- Ärtzehäusern, Polikliniken und Ambulatorien
- Arztpraxen und Dentalpraxen
- sonstigen ambulanten Einrichtungen (Betriebs-, Sport- und andere Ärzte)
Diese
Anforderungen sind auch auf die elektrischen Anlagen anzuwenden, die mittelbar für
den sicheren Betrieb der medizinisch genutzten Bereiche notwendig sind.
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss
zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs eine sich selbsttätig
einschaltende Ersatzstromversorgung innerhalb von mindestens 15 Sekunden die Versorgung der
aufgeführten Verbraucher übernehmen. Diese Einrichtungen müssen für eine
Dauer von bis zu mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können. Die
Umschaltzeit kann abhängig von der Einrichtung auch nur 0,5s betragen.
- Die
Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren
Verkehrswege. Hierzu
gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten
und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück.
- Die
beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege.
- Die
Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen
Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von
Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden
können.
- Die
Operationsleuchten.
- Die
Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige
Maßnahmen.
- Die
haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs- , Lüftungs- und Aufzugsanlagen,
sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder zum
Teil weiterbetrieben werden müssen.
- Die
sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für
Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen
und Warnanlagen.
- Die Kühlanlagen
für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.
Die
elektrischen Anlagen für medizinisch genutzte Bereiche müssen so geplant,
errichtet und
betrieben werden, dass die Sicherheit der Patienten weder bei medizinischen Eingriffen,
Untersuchungen und Behandlungen noch bei deren Aufenthalt in diesen Bereichen
durch elektrische Einflüsse gefährdet wird. Für
medizinisch genutzte Bereiche muss sichergestellt sein, dass die elektrische Versorgung
der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen zuverlässig, mit hoher Verfügbarkeit
und qualitätsgerecht in den für die Betriebsmittel/Anlagen verträglichen Grenzparametern
erfolgt. Bei
der Planung und in zeitlichen Abständen während des Betriebs sind eventuelle Gefährdungen
zu ermitteln. Bei
Störung der allgemeinen Stromversorgung muss die Weiterversorgung der Verbraucheranlagen
entsprechend der Tabelle E1 [B1] sichergestellt werden.
Tabelle E1 [B.1] - Zuordnung von
medizinischen Bereichen/Raumarten zu Gruppen und zur
Sicherheitsstromversorgung nach zulässigenUnterbrechungszeiten (Beispiele)
1. Beleuchtung und lebenswichtige medizinische elektrische Einrichtungen, die eine
Stromversorgung innerhalb von 0,5s oder schneller benötigen.
2. Wenn es kein Operationsraum ist.
Raum-Gruppe 0
Medizinisch
genutzter Bereich, in dem die elektrische Anlage bei Auftreten eines ersten
Körper- oder Erdschlusses oder Ausfall des allgemeinen Netzes abgeschaltet
werden kann. Untersuchungen und Behandlungen von Patienten können abgebrochen
und wiederholt werden. In diesem medizinisch genutzten Bereich werden keine Anwendungsteile
angewendet.
Raum-Gruppe 1
Medizinisch
genutzter Bereich, in dem die elektrische Anlage bei Auftreten eines ersten Körper-
oder Erdschlusses oder Ausfall des allgemeinen Netzes abgeschaltet werden kann.
Untersuchungen und Behandlungen von Patienten können abgebrochen und wiederholt
werden. Die Untersuchungs- und/oder Behandlungsmethoden erfordern zusätzliche
Maßnahmen. In diesem medizinisch genutzten Bereich sollen die Anwendungsteile
wie folgt eingesetzt werden:
- äußerlich
- invasiv zu jedem beliebigen Teil des Körpers, ausgenommen bei Anwendungen nach 710.2.7.
(Raum-Gruppe 2)
Raum-Gruppe 2
medizinisch
genutzter Bereich, in dem die elektrische Anlage bei Auftreten eines ersten Körper-
oder Erdschlusses oder Ausfall des allgemeinen Netzes nicht abgeschaltet werden
darf. Die Untersuchung und Behandlung ist für den Patienten gefährlich, eine Wiederholung
unzumutbar oder die Beschaffung von Untersuchungsergebnissen nicht erneut
möglich. In diesem medizinisch genutzten Bereich werden die Anwendungsteile für
Anwendungen wie intrakardiale Verfahren in Operationssälen und lebens-wichtige Behandlungen
eingesetzt, wo eine Unregelmäßigkeit (ein Fehler) in der Stromversorgung Lebensgefahr
verursachen kann.
Eine
medizinisch genutzte Einrichtung, die gelegentlich für Anwendungen entsprechend
710.2.7 genutzt wird, ist der Gruppe 2 zuzuordnen.
Stromquellen
Primärelemente
und Kraftfahrzeugstarterbatterien sind als Sicherheitsstromquellen im Sinne
dieser Norm ausdrücklich ausgeschlossen.
(Batterie
entsprechend den geltenden Vorschriften DIN EN 50272-2 (VDE 0510 Teil 2).
Eine
zusätzliche Einspeisung aus der Allgemeinen Stromversorgung, die von der normalen
Einspeisung aus dem Netz unabhängig ist, ist als Sicherheitsstromquelle nicht zulässig.
Werden als Sicherheits-stromquellen Hubkolben-Verbrennungsmotoren verwendet,
gilt DIN 6280-13. Werden als Sicherheits-stromquellen Blockheizkraftwerke mit
Hubkolben-Verbrennungsmotoren verwendet, gilt DIN 6280-14:1997-08, Abschnitt
16. Für batteriegestützte zentrale Sicherheits-Stromversorgungs-Systeme sind Anforderungen
in Beratung.
Kapazität und
Versorgungsdauer der Sicherheitsstromquellen
Werden
aus Stromquellen für Sicherheitszwecke auch andere Anlagen versorgt, ist sicherzustellen,
dass der Betrieb und die Umschaltzeit zur Versorgung der Anlagen für Sicherheitszwecke
durch entsprechende Bemessung nicht beeinträchtigt werden. Stromquellen für
Sicherheitszwecke müssen eine Versorgung von mindestens 24 Stunden sicherstellen
können.
Die
Betriebsdauer von 24 Stunden kann bis auf 3 Stunden verringert werden, wenn die
medizinischen Anforderungen erfüllt, die Verwendung des Bereichs für die Behandlung/Untersuchung
sichergestellt und jegliche Evakuierung des Gebäudes komplett innerhalb von 3
Stunden realisiert sind.
In
Polikliniken und Ärztehäusern gelten die gleichen Bedingungen an eine
Stromquelle für Sicherheits-zwecke. Es kann jedoch - abhängig von der
medizinischen Nutzung – die mögliche Versorgungsdauer der Stromquelle für
Sicherheitszwecke auf 3 Stunden reduziert werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die medizinische
Anwendung in ambulanten Einrichtungen (Polikliniken oder Ärztehäuser)
spätestens drei Stunden nach Unterbrechung der Allgemeinen Strom-versorgung
beendet sein kann. Dieser Wert ist ein Richtwert und sollte mit dem für den
medizinischen Betrieb Verantwortlichen festgelegt werden (siehe hierzu auch
710.3). Für Sicherheitsstromquellen - besonders für solche mit
Hubkolben-Verbrennungsmotoren - gilt, dass sie gewartet werden müssen. Wenn eine
Sicherheitsstromquelle für Wartungszwecke außer Betrieb gesetzt wird, muss - wenn
dies aus medizinischen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist –
eine andere Sicherheits-stromquelle die Versorgung übernehmen. Zu diesem Zweck
genügen mobile Sicherheitsstromquellen, z. B. Aggregate der Feuerwehr. Ein entsprechender Anschluss ist vorzusehen.
Wiederkehrende Prüfung
Der
Hersteller (Errichter) hat in der Betriebsanleitung den Betreiber auf die
nachfolgend aufgeführten, notwendigen wiederkehrenden Nachweise aufmerksam zu
machen.
Die Wiederkehrende
Prüfung entsprechend Punkt a) bis d) muss in Übereinstimmung mit den
örtlichen/nationalen Vorschriften durchgeführt werden. Wenn es keine
örtlichen/nationalen Vorschriften gibt, werden die nachstehenden Intervalle
empfohlen:
- Funktionstest
des Isolationsüberwachungssystems: halbjährlich;
- Prüfen
der Einstellwerte der Schutzgeräte durch visuelle Untersuchung: jährlich;
-
Prüfung
der Wirksamkeit des zusätzlichen Potentialausgleichs: alle drei Jahre;
- 1 Monat für Funktionstest:
-sichere Versorgung mit Batterien: 15 min;
-sichere
Versorgung mit Verbrennungsmaschinen: bis die Nennbetriebstemperatur erreicht
ist;
12 Monate für Dauerbetrieb:
-sichere
Versorgung mit Batterien: Kapazitätstest,
-sichere
Versorgung mit Verbrennungsmaschinen: 60 min.
In allen Fällen sollen von 50 % als kleinster
Wert bis 100 % der Nennleistung der Sicherheitsstromquelle
übernommen werden
- Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen
elektrischen Schlag
- Nachweis
des Auslösens der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei Bemessungsdifferenzstrom:
halbjährlich;
- Überprüfung
der lichttechnischen Erfordernisse nach DIN 5035-6.
ANMERKUNG
Bei
Wartung von Stromquellen für Sicherheitszwecke muss die
Sicherheitsstromversorgung für
diese Zeit aufrechterhalten werden können.